Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Arbeit in Deutschland (gemäß §16d Aufenthaltsgesetz)

 

Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufs- oder Hochschulabschlüssen ist ein wichtiger Weg, damit qualifizierte ausländische Fachkräfte in Deutschland arbeiten können.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Anerkennung von Berufsqualifikationen:

– Eine im Herkunftsland anerkannte Berufsqualifikation mit einer Mindestdauer der Ausbildung von 2 Jahren;
– Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau;
– Ein Arbeitsvertrag;
– Eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Fachkraft, die sicherstellt, dass das Anerkennungsverfahren nach der Einreise nach Deutschland eingeleitet wird und notwendige Weiterbildungen parallel zur beruflichen Tätigkeit abgeschlossen werden.

Neuerungen im §16d Aufenthaltsgesetz:

Gemäß des §16d Aufenthaltsgesetzes (Seite 24) dürfen ausländische Fachkräfte für den Zweck der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach Deutschland einreisen. Aufenthaltstitel werden für bis zu 24 Monate (statt bisher 18 Monate) ausgestellt und können um weitere 12 Monate (statt bisher 6 Monate) verlängert werden. Ausländische Fachkräfte können parallel zu ihrer Arbeit in ihrem Fachbereich das Anerkennungsverfahren durchlaufen, wenn:
– Sie eine anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens 2-jähriger Ausbildungsdauer oder einen Hochschulabschluss aus ihrem Herkunftsland besitzen;
– Sie eine konkrete Arbeitsstelle haben;
– Es eine Vereinbarung gibt, in der die Fachkraft sich verpflichtet, das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise bei den zuständigen Behörden einzuleiten, und der Arbeitgeber die notwendigen Weiterbildungen ermöglicht;
– Der Arbeitgeber die entsprechenden Voraussetzungen für die Weiterbildung oder Höherqualifizierung erfüllt;
– Die Fachkraft über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens A2) verfügt;
– Die Zustimmung der Arbeitsagentur vorliegt.

Anmerkungen und zusätzliche Details:

– Deutschkenntnisse mindestens auf A2-Niveau: Dies ist die Mindestanforderung gemäß dem Gesetz; Unternehmen können höhere Anforderungen stellen, je nach Branche. Um arbeiten zu können, muss parallel zur Weiterbildung und Anerkennung der Qualifikation mindestens das Niveau B1 in Deutsch erreicht werden. Für den Bereich der Pflege ist mindestens das Niveau B2 erforderlich.
– Der Arbeitgeber muss über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um die Fachkraft weiterzubilden. Kleine Unternehmen können sich dafür zusammenschließen.
– Die Tätigkeit muss mit der vorhandenen Qualifikation übereinstimmen und den branchenspezifischen Mindestlohnbestimmungen entsprechen.
– In Branchen wie Gastronomie, Kosmetik, Elektrik, Sanitär oder Bau reicht ein mindestens 2-jähriger Berufsabschluss plus 2 Jahre Berufserfahrung aus, um ohne Anerkennungsverfahren und Berufsausübungserlaubnis direkt als Fachkraft zu arbeiten.
– In Berufen wie Pflege, Medizin, Physiotherapie oder frühkindlicher Erziehung ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich.

** Übersetzung und Zusammenfassung aus der Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2023/06/fachkraefteeinwanderungsgesetz-bt.html

** Artikel vom 23. Juni 2023. Bitte beachten Sie, dass sich die Richtlinien und Vorschriften im Laufe der Zeit ändern können. Um die genauesten und aktuellsten Informationen zu erhalten, sollten Sie sich direkt an die offiziellen Quellen der deutschen Regierung wenden.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert